Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz wurde der § 38a SGB XI eingeführt: Hier soll das Zusammenleben mehrerer Pflegebedürftiger in einer betreuten Wohngemeinschaft gefördert und dadurch die gegenseitige Hilfe unterstützt werden. Dieses Modell hat sich etwa bei Demenzwohngemeinschaften bewährt. Zur Deckung der organisatorischen Kosten der Pflege-WG erhalten Bewohner von der Pflegeversicherung neben den Leistungen zur Deckung der eigenen Pflege[41] einen sogenannten Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 Euro, wenn die Pflege-WG folgende Voraussetzungen erfüllt:
Die WG muss aus mindestens drei Personen bestehen und darf höchstens zwölf Personen umfassen. Nicht alle, aber mindestens drei Personen müssen pflegebedürftig sein. Sie müssen „zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung“ in der WG leben (dies wird zum Beispiel für eine Familie mit drei Pflegebedürftigen nicht angenommen[42]).
Der Pflegebedürftige muss Leistungen zur häuslichen Pflege der Pflegeversicherung beziehen.
Es muss ein Betreuer vorhanden sein, der organisatorische Aufgaben der WG übernimmt; die Voraussetzung, dass der Betreuer die Bewohner auch tatsächlich selbst pflegen muss, ist zwischenzeitlich entfallen. Das heißt, in einer Pflege-WGs werden die Bewohner im Alltag durch eine Präsenzkraft unterstützt – unabhängig von der pflegerischen Versorgung.[43]
Es darf sich nicht um eine Einrichtung der teilstationären oder stationären Pflege handeln.
Der Wohngruppenzuschlag bleibt nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts bei anderen Sozialleistungen (insbesondere der Hilfe zur Pflege) als Einkommen unberücksichtigt.[44]
Im Regelfall schließt das Wohnen in einer Pflege-WG die parallele Inanspruchnahme teilstationärer Leistungen aus. Nur in Ausnahmefällen können teilstationäre Leistungen bewilligt werden, wenn die Versorgung in der Pflege-WG aufgrund besonderer Umstände nicht gewährleistet ist.
Man unterscheidet Pflege-WGs in anbieterverantwortete und selbstverantwortete Pflege-WGs. Eine anbieterverantwortete Pflege-WG wird durch einen Betreiber geleitet, die Einhaltung der im Landesgesetz verankerten Vorschriften wird von der Heimaufsicht überwacht. Eine selbstverantwortete Pflege-WG hingegen wird von den Bewohnern bzw. ihren Angehörigen selbst verwaltet und unterliegt nicht der Heimaufsicht.[43]
Wie eine im Auftrag des Bundesministerium für Gesundheits angefertigte Studie zeigte, ist in allen Bundesländern die Mehrheit der ambulant betreuten Pflege-WGs an Menschen mit Demenz ausgerichtet (Stand: 2017).[45.1] Sehr wenige richten sich speziell an andere Zielgruppen, etwa an Pflegebedürftige mit Behinderung, an Intensivpatienten oder an Pflegebedürftige mit Migrationshintergrund.[45.2] 41,2 % der Pflege-WGs sind Mitglied in einem Verband.[45.2] Etwa 90 % der Pflege-WGs ließen sich bei der Gründung durch eine oder mehrere Institutionen beraten, am häufigsten von der zuständigen (Heimaufsichts-)Behörde oder von bereits bestehenden WGs, seltener von Wohlfahrtsverbänden, Fachberatungsstellen für Wohngemeinschaften oder anderen Institutionen.[45.3] Etwa ein Viertel der Pflege-WGs gibt an, dass bei Konflikten eine Moderation durch externe Personen erfolgt.[45.4]
aus: https://de.wikipedia.org/wiki/Pflegeversicherung_(Deutschland)#Leistungen_in_ambulant_betreuten_Wohneinrichtungen_(%E2%80%9EPflege-WG%E2%80%9C)
Leistungen in ambulant betreuten Wohneinrichtungen („Pflege-WG“)